Jobben neben dem Studium

In Bezug auf einen Minijob (450-Euro-Job oder kurzfristige Beschäftigung) gilt für Studierende dasselbe wie bei anderen Arbeitnehmern. Bei umfangreicherer Erwerbstätigkeit profitieren Studierende dagegen vom sogenannten Werkstudentenprivileg. Das bedeutet, dass sie – anders als andere Arbeitnehmer/innen – nur Beiträge in die Rentenversicherung, nicht aber in andere Zweige der Sozialversicherung einzahlen müssen. Für Werkstudenten gilt die 20-Stunden-Regel. Das bedeutet, dass sie 20 Stunden pro Woche arbeiten dürfen. Der Grund dafür ist, dass sie nicht in den Vorlesungszeiten fehlen und sich in erster Linie auf ihr Studium konzentrieren, um dieses erfolgreich abzuschließen. Während den Semsterferien, als Student/in eines dualen oder Teilzeit-Studiums sowie während der Promotion kann die 20-Stunden-Regel jedoch auch aufgehoben werden.                                           

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