In Berlin ist der Hochschulzugang für beruflich qualifizierte Studieninteressierte in § 11 Berliner Hochschulgesetz geregelt. Eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung, also unbegrenzte Studienmöglichkeiten, hat danach, wer
- Absolvent/in einer Fachschule ist,
- die Meisterprüfung abgelegt hat oder
- einen sonstigen hochqualifizierten Fortbildungsabschluss vorweisen kann, z.B. zum geprüften Fachwirt im Sozial- und Gesundheitswesen (IHK), zur/zum staatlich anerkannt/en Krankenpfleger/in für Intensivmedizin und Anästhesie oder zur staatlich anerkannten Lehrkraft für Logopäd/innen.
Wenn Bewerber/innen keinen der genannten Punkte erfüllen, verfügen sie zumindest über eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung, die die Studienmöglichkeiten in einem begrenzten Fächerspektrum eröffnet, wenn einer der folgenden Punkte erfüllt wurde:
- eine mindestens 2-jährige Berufsausbildung, die dem beabsichtigten Studium fachlich ähnlich ist, und anschließend mindestens drei Jahre Berufserfahrung in dem erlernten Beruf. Bei Stipendiat/innen des Aufstiegsstipendienprogramms des Bundes genügen 2 Jahre Berufstätigkeit.
- eine 2-jährige Berufsausbildung und mindestens drei Jahre Berufserfahrung in dem erlernten Beruf, möchte die/der Bewerber sich nun aber für einen Studiengang bewerben, der keine Nähe zu ihrer/seiner beruflichen Qualifikation aufweist, kann man die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung für den konkreten Studiengang dadurch erlangen, dass man seine Studierfähigkeit in dem Fach durch eine Zugangsprüfung nachweist.
In Brandenburg gibt § 9 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes Auskunft zum Hochschulzugang für beruflich qualifizierte Studieninteressierte. Im Zuge der letzten Gesetzesreform im Jahr 2014 wurden die Regelungen deutlich gelockert. Bezüglich des allgemeinen Hochschulzugangs gilt nun im Prinzip dasselbe wie in Berlin: Man hat unbegrenzte Studienmöglichkeiten, wenn man
- Absolvent/in einer Fachschule ist
- die Meisterprüfung abgelegt hat oder
- einen sonstigen hochqualifizierten Fortbildungsabschluss (Beispiele s. o.) vorweisen kann
Etwas anders sind dagegen die Voraussetzungen der fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung geregelt. Über diese verfügt man in Brandenburg dann, wenn man
- die Schule frühestens nach dem Abschluss der Sekundarstufe I oder mit vergleichbarem Abschluss verlassen hat
- eine für das beabsichtigte Studium geeignete abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen kann und
- nach der Ausbildung mindestens zwei Jahre berufstätig war
- Absolvent/in einer Fachschule ist
- die Meisterprüfung abgelegt hat oder
- einen sonstigen hochqualifizierten Fortbildungsabschluss vorweisen kann, z.B. zum/zur geprüften Fachwirt/in im Sozial- und Gesundheitswesen (IHK), zum/zur staatlich anerkannten Krankenpfleger/in für Intensivmedizin und Anästhesie oder zur staatlich anerkannten Lehrkraft für Logopäd/innen.
In Brandenburg genügt also nach der Ausbildung ein Jahr weniger Arbeitserfahrung als in Berlin. Ein fachgebundener Hochschulzugang über eine Zugangsprüfung ist nicht vorgesehen.
Deutlich leichter haben es Bewerber/innen mit dem Hochschulzugang, wenn man als beruflich Qualifizierte/r in einem anderen Bundesland bereits zwei Semester studiert und die erforderlichen Leistungen erbracht hat und danach ein Studium in einem ähnlichen Studiengang an einer Berliner oder Brandenburger Hochschule fortsetzen möchte. Dann stehen die Hochschulen Bewerber/innen selbst dann offen, wenn die o. g. Voraussetzungen nicht erfüllt sind.