Zulassungskriterien im Bewerbungsverfahren

Bei grundständigen Numerus Clausus (NC)-Studiengängen an öffentlichen Hochschulen in der Region entscheidet vor allem die Abiturnote über die Zulassung. Je nach den konkret geltenden Zulassungsregeln ist sie entweder das einzige Kriterium oder das wichtigste neben weiteren Kriterien. Die NC-Werte (Auswahlgrenzen), die man auf vielen Hochschulwebseiten findet, geben Aufschluss darüber, bis zu welcher Abiturnote Bewerber/innen früherer Jahrgänge zum Studium zugelassen wurden. So können Studieninteressierte in etwa einschätzen, wie groß die Chance auf einen Studienplatz mit der eigenen Abiturnote ist.                  

Erwähnt seien schließlich noch die sogenannten Vorabquoten. Gemeint ist damit, dass ein geringer Prozentsatz der Studienplätze bestimmten Bewerber-/innengruppen vorbehalten ist. Zu diesen gehören u.a. ausländische Studierende und Staatenlose, sofern sie nicht deutschen Bewerber/innen gleichgestellt sind, Studieninteressierte, für welche die Ablehnung des Zulassungsantrags eine außergewöhnliche Härte wäre (z. B. wegen einer fortschreitenden Behinderung), beruflich qualifizierte Bewerber/innen, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen, und Zweitstudienbewerber/innen (gilt nicht für Bewerbungen von Bachelorabsolvent/innen für konsekutive Masterstudiengänge).                                                       

Bei der Zulassung werden außerdem Bewerber/innen bevorzugt, die einen Dienst abgeleistet haben (z.B. ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, den Bundesfreiwilligendienst oder den freiwilligen Wehrdienst). Voraussetzung ist, dass sie sich vor oder während des Dienstes für einen bestimmten Studiengang an einer Hochschule beworben und eine Zulassung erhalten haben, das Studium aber wegen des Dienstes nicht aufnehmen konnten. Bewerben sie sich innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Dienst dann noch einmal für denselben Studiengang, erhalten sie bevorzugt die Zulassung.